Mehrwertsteuersenkung 2020
Am 3. Juni 2020 wurde durch die die Bundesregierung ein umfangreiches Konjunkturpaket beschlossen, welches auch eine temporäre Senkung der Mehrwertsteuer umfasst. Der Regelsteuersatz wird von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Steuersatz von 7 auf 5 Prozent gesenkt. Diese neuen Mehrwertsteuersätze müssen vom 1.07.2020 bis 31.12.2020 in deLUXE-ERP berücksichtigt werden. Alle von der Steuersenkung betroffenen Prozesse sowie Stammdaten in deLUXE-ERP sollte aus diesem Grunde zeitnah analysiert und angepasst werden.
Mit dem deLUXE-ERP Service „Mehrwertsteueranpassung 2020“ wird Ihr Unternehmen in die Lage versetzt, einen individuellen Maßnahmenplan mit unseren Empfehlungen für die notwendigen Umsetzungen in deLUXE-ERP zu erstellen. Unternehmen werden in die Lage versetzt, den ggf. zusammen aufgestellten Maßnahmenplan selbst umzusetzen. In dem Service bereits enthalten ist die Einrichtung der notwendigen Mehrwertsteuerkennzeichen für 5% bzw. 16%, soweit diese noch nicht in deLUXE-ERP vorhanden sind.
Sollten sich aus dem o.g. Maßnahmeplan Anpassungen in deLUXE-ERP ergeben, setzen wir diese in Ihrer deLUXE-ERP Anwendung um, sobald die gesetzlichen Grundlagen dafür geschaffen und veröffentlicht wurden.
Bitte beachten Sie, dass FUCHS EDV aufgrund der kurzfristigen Ankündigung gesetzlicher Änderungen im Zusammenhang der Mehrwertsteuersenkung ein zweistufiges Vorgehen priorisiert.
Umgang mit Aufträgen, die vor dem 01.07.2020 angelegt, bzw. eingegeben, jedoch erst nach dem 01.07.2020 fakturiert werden?
Hier stellt das Steuerrecht ganz klare Regeln auf: Die Mehrwertsteuer fällt erst dann an, wenn eine Leistung erbracht wurde. Wurde z.B. seitens des Auftragnehmers eine Anzahlung vor dem 01.07.2020 geleistet, muss dem Kunden bei Erbringung der Leistung, z.B. im August 2020 eine korrigierte Rechnung mit dem aktuellen Steuersatz gesendet werden. Bitte beachten Sie auch, dass Altverträge umgeschrieben oder gesonderte Nachträge für den Zeitraum zwischen Juli und Dezember 2020 mit dem reduzierten Steuersatz verfasst werden müssen.
Was geschieht mit Rechnungen, die z.B. im Juni 2020 berechnet, die Leistung jedoch erst im Juli erbracht wird?
Diese Rechnungen müssen storniert und erneut mit dem neuen Steuersatz erstellt werden.
Welche buchhalterischen Sachkonten können, bzw. müssen für die Umstellung verwendet werden?
Bitten nehmen Sie zu diesem Thema Kontakt mit Ihrer Steuerberatunskanzlei auf – dieser kennt den Kontenrahmen Ihres Unternehmens und kann individuell auf Ihre Anforderungen eingehen.
Wir empfehlen Ihnen auch einen Blick auf die entsprechende Seite der DATEV zur Kontenrahmenänderung 2020 – SKR03 und SKR04 zu werfen.