Steuerrechtliche Änderungen
Jedes Jahr kommen mit dem Jahreswechsel auch Neuerungen respektive Änderungen für Wirtschaft und Handel daher.
Als erste signifikante Änderung ist zu erwähnen, dass die befristete Senkung der Mehrwertsteuer zum 01.01.2021 entfiel. Am 1. Juli vergangenen Jahres hatte die Bundesregierung die Mehrwertsteuer von 19 auf 16 Prozent bzw. von 7 auf 5 Prozent gesenkt. Damit wollte man in Zeiten der Corona-Pandemie einen kurzfristigen Nachfrageschub in der Wirtschaft erreichen. Jetzt wurde besagte Senkung wieder aufgehoben, wodurch zum gängigen Mehrwersteuersatz von 19 Prozent / 7 Prozent zurückgekehrt wird. Weiterführend gibt es einige andere für Unternehmen relevante Änderungen:
Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer:
Durch das 2. Steuerhilfegesetz wurde die Frist der Fälligkeit für Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungsaufschub bewilligt wurden ist, verschoben. Das Bundesfinanzministerium gab im Oktober 2020 bekannt, dass für augeschobene Einfuhren aus dem Dezember der Termin vom 16. Januar 2021 auf den 26. Februar 2021 verschoben wird.
Reform der Versandhandelslieferung:
Ab dem 1.7.2021 wird die bisher als “Versandhandelslieferung” bekannte Regelung des § 3c UStG reformiert und als “innergemeinschaftlicher Fernverkauf” neu benannt und inhatlich verändert. Folgende zwei Änderungen sind dabei relevant:
- Die Lieferschwelle wird abgeschafft. Stattdessen wird eine für alle Mitgliedstaaten einheitliche Bagatellgrenze in Höhe von 10.000 EUR (§ 3c Abs. 4 UStG) eingeführt, die zusammen mit der schon bisher geltenden Grenze für die Leistungen an Nichtunternehmer für Leistungen, die auf elektronischem Wege erbracht wurden galt. Die Bagatellgrenze gilt für die Summe Umsätze, die unter diese Regelung fallen.
- Während sich bei der bisherigen Versandhandelsregelung jener Unternehmer, der die Leistung erbringt unter den Bedingungen des § 3c UStG in dem jeweiligen Bestimmungsmitgliedstaat auch unmittelbar registrieren und besteuern lassen musste, wird jetzt die “Mini-One-Stop-Shop-Regelung” auch auf diese Leistungen bezogen, als sogenannte “One-Stop-Shop-Regelung”. Bisher galt erste Regelung lediglich bestimmte sonstige Leistungen. Somit kann sich der leistende Unternehmer die Steuerverpflichtungen die sich aus den Fernverkäufen ergeben, über ein nationales elektronisches Portal abwickeln, ohne sich im jeweiligen Bestimmungsland registrieren zu müssen.
Bürokratieentlastungsgesetz III:
Durch das Bürokratieentlastungsgesetz III ergibt sich eine Veränderung bei der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Bisher mussten neu tätige Unternehmensgründer im Gründungsjahr und im Folgejahr monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Dies wird nun von 2021 bis 2026 ausgesetzt und anschließend neu eingeschätzt. Im Gründungsjahr ist bezüglich der Abgabe von Voranmeldungen die Summe der Steuern realistisch zu schätzen, für das Folgejahr ist die im Gründungsjahr gezahlte Steuer in eine Jahressteuer einzubinden.
Quellen: https://www.haufe.de
https://www.springerprofessional.de/